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Freitag, 06. April 2007Diesesmal habe ich einen ungewoehnlichen Reisegrund: meine Eltern wollen ihr Appartment in Vilafortuny (zwischen Salou und Cambrils) verkaufen. Der Kaeufer ist gefunden, der Preis mehr oder weniger auch und die Verkaufentscheidung ist nach einigem hin- und her ebenfalls sicher. Bleibt nicht viel zu tun, oder?
Eigentllich war die Reise auch anders geplant. Da man vieles ueber Immobilienverkauf und erben in Spanien hoert, aber nicht sicher sein kann was davon stimmt und was nicht, wollte ich eigentlich hier die Hintergruende klaeren. Ein deutsch sprechendes Anwaltsbuero war in Barcelona gefunden, Flug und Auto gebucht ... und dann kam eine Dienstreise dazwischen. Also danach erneut Flug und Auto gebucht, Anwalt angerufen ... und der ist im Urlaub ... so ein Sch... Somit nach einem Ersatz gesucht ... und ... in Hamburg gefunden. Es ist Dr. Carballo, Autor des Buches „Immobilien in Spanien, Erwerb – Verkauf – Vererbung“. Bei ihm habe kurzfristig ein Beratungsgespraech bekommen und damit weiss ich jetzt schon mehr als viele spanische Immobilienmakler. Oder wollen die das gar nicht genau wissen? Hier in absoluter Kurzform die Randbedingungen so wie ich sie herausgefunden habe, Stand vom April 2007:
Verkauf:
Es faellt eine Steuer Namens „Plus Valia“ an. Diese besteuert den Wertzuwachs des reinen Grundstuecks. Sie ist also zeitabhaengig, allerdings mit einem Maximum von 20 Jahren. Und Groessenabhaengig, also bei einem Appartment eher gering, bei einem Haus sehr viel entscheidender. In unserem Fall (14 Jahre Besitz, Appartment auf wenig Grundstueck) sind das etwa 0,5% vom Verkaufspreis. Dieses nur zur Orientierung.
Die zweite Steuer ist die „Impuesto sobre la Renta de las Personas Fisicas“, die Verkaufssteuer. Diese wird sofort einbehalten und dient dem Finanzamt als Sicherung ihrer Einnahmen. Sie wurde mit Beginn des Jahres 2007 von 5% auf 3% vom Verkaufspreis gesenkt.
Und dann ist da noch die Gewinnsteuer. Sie wurde mit Beginn des Jahres 2007 auf 18% festgesetzt. Davor war sie fuer im Ausland wohnhafte 35%, fuer in Spanien wohnhafte maximal 18%. Diese Steuer bezieht sich auf den Gewinn aus dem Verkauf. Es gibt kein zeitliches Limit wie in Deutschland. Mit dieser Steuer werden die schon gezahlten Betraege der Verkaufssteuer verrechnet. Bei weniger Gewinn kann man also etwas wiederbekommen, bei mehr Gewinn muss man noch zubezahlen. Allerdings soll es derzeit gaengige Praxis sein, dass dieses bei Auslaendern wegen des hohen Aufwandes nicht durchgefuehrt wird. Aber sicher waere ich mir da nicht...
Vererbung:
Viele Makler drohen mit: „bis zu 82% Erbschaftssteuer! Da bleibt fuer Ihre Kinder doch fast nichts mehr uebrig!“ Ja, so sind einige Makler ... Auch meine Eltern wurden derartig bedroht, noch geschuert von deutschen Notaren die derartiges oeffentlich auch in Deutschland publizieren. Recht haben sie mit diesem Steuersatz, aber kaum mit den Randbedingungen die sie implizieren. Denn dieser Satz gilt nur wenn: a – der Zeitwert der Immobilie pro Erbe hoeher ist als ca. 797.000 EUR ist, b – der Erbe in Spanien ein Vermoegen von mehr als ca. 4.020.000 EUR hat und c – er nicht nah mit dem Verstorbenen verwand ist.
Geht man zum Beispiel davon aus, das zwei Kinder eine Immobilie von einem Ihren Eltern erben, die Eltern jeweils Ihren Teil direkt an die Kinder vererben und die Immobilie einen Wert von 400.000 EUR hat, dann kommt man auf zusammen knapp unter 40.000 EUR, also etwa 10%. Da es hier aber viele Feinheiten zu beachten gibt, sollte man sich hierzu rechtzeitig beraten lassen...